+Artikel 7 4

Artikel 7 4

(4)   Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen hinsichtlich der Sicherheit eines Inhaltsstoffs eines Detergens oder Tensids Bedenken bestehen, kann die Kommission von sich aus oder auf begründetes Ersuchen eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2 gewährt wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung