|
+Artikel 7 4 |
Artikel 7 4(4) Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen hinsichtlich der Sicherheit eines Inhaltsstoffs eines Detergens oder Tensids Bedenken bestehen, kann die Kommission von sich aus oder auf begründetes Ersuchen eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2 gewährt wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|