+Artikel 7 5

Artikel 7 5

(5)   Wird die Kommission auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 tätig, so muss das Ersuchen eine Bewertung des Sachverhalts enthalten und die notwendigen Maßnahmen umfassen. Auf dieser Grundlage kann die Kommission das Europäische Zentrum für die Validierung alternativer Methoden (ECVAM) konsultieren.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung