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+Artikel 7 5 |
Artikel 7 5(5) Wird die Kommission auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens eines Wirtschaftsakteurs oder eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 tätig, so muss das Ersuchen eine Bewertung des Sachverhalts enthalten und die notwendigen Maßnahmen umfassen. Auf dieser Grundlage kann die Kommission das Europäische Zentrum für die Validierung alternativer Methoden (ECVAM) konsultieren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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