+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang IV und führen das in diesem Anhang festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren durch.

Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid den geltenden Anforderungen entspricht, müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Produkts

a)

einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 21 erstellen,

b)

sicherstellen, dass der Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar ist, und

c)

eine Referenz des digitalen Produktpasses in das in Artikel 24 Absatz 1 genannte Register (im Folgenden „Register“) aufnehmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung