(2) Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang IV und führen das in diesem Anhang festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren durch.
Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid den geltenden Anforderungen entspricht, müssen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Produkts
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a)
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einen digitalen Produktpass gemäß Artikel 21 erstellen,
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b)
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sicherstellen, dass der Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar ist, und
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c)
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eine Referenz des digitalen Produktpasses in das in Artikel 24 Absatz 1 genannte Register (im Folgenden „Register“) aufnehmen.
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