(6) Vor dem Inverkehrbringen von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, bei denen es sich um Gemische handelt, für die keine Informationspflicht gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht, legen die in der Union niedergelassenen Hersteller den von den Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel benannten Stellen (im Folgenden „benannte Stellen“) das Datenblatt über Inhaltsstoffe gemäß Anhang IV Nummer 2.2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung (im Folgenden „Datenblatt über Inhaltsstoffe“) vor. Entspricht das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid, für das bereits ein Datenblatt über Inhaltsstoffe übermittelt wurde, nicht mehr den in diesem Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben, so übermitteln die Hersteller ein aktualisiertes Datenblatt über Inhaltsstoffe. Das Datenblatt über Inhaltsstoffe wird in dem von der Europäischen Chemikalienagentur bereitgestellten Format elektronisch übermittelt und für Mitteilungen gemäß Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung erfolgt in einer von den benannten Stellen leicht verständlichen Sprache, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.