+Artikel 8 9

Artikel 8 9

(9)   Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure in der betreffenden Lieferkette unverzüglich über alle von ihnen festgestellten Nichtkonformitäten oder Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie über alle sich daraus ergebenden Korrekturmaßnahmen, Rückrufe oder Rücknahmen auf dem Laufenden gehalten werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung