+Artikel 9 1

Artikel 9 1

(1)   Ein Hersteller kann im Wege eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen. Dieser Auftrag ist nur gültig, wenn er vom Bevollmächtigten schriftlich angenommen wurde. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Auftrags aus.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung