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+Artikel 9 1 |
Artikel 9 1(1) Ein Hersteller kann im Wege eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen. Dieser Auftrag ist nur gültig, wenn er vom Bevollmächtigten schriftlich angenommen wurde. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Auftrags aus. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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