|
+Artikel 9 2 |
Artikel 9 2(2) Außerhalb der Union niedergelassene Hersteller, die ein Detergens oder Tensid auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, benennen einen Bevollmächtigten gemäß den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|