+Artikel 9 2

Artikel 9 2

(2)   Außerhalb der Union niedergelassene Hersteller, die ein Detergens oder Tensid auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, benennen einen Bevollmächtigten gemäß den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung