+Artikel 9 3
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Artikel 9 3
(3) Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in dem in Absatz 1 genannten Auftrag festgelegt sind.
Der Auftrag verpflichtet den Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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a)
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Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2, ob der digitale Produktpass erstellt wurde, ob die einschlägigen Angaben zum digitalen Produktpass in das Register aufgenommen wurden, ob die technischen Unterlagen erstellt wurden und ob das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde;
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b)
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Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden und des digitalen Produktpasses über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag, an dem das Detergens bzw. das Tensid in Verkehr gebracht wurde, für das diese Dokumente gelten;
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c)
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auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung an diese Behörde in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann;
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d)
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Unterrichtung des Herstellers und der Marktüberwachungsbehörden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein unter den Auftrag fallendes Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt;
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e)
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auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit einem unter den Auftrag fallenden Detergens oder Tensid verbunden sind; und
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f)
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Beendigung des Auftrags und Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über eine solche Beendigung, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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