+Artikel 9 4

Artikel 9 4

(4)   Zusätzlich zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Aufgaben verpflichtet der Auftrag den gemäß Absatz 2 dieses Artikels benannten Bevollmächtigten, in Bezug auf die unter den Auftrag fallenden Detergenzien und Tenside folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Übermittlung und erforderlichenfalls Aktualisierung des Datenblatts über Inhaltsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 6;

b)

vertrauliche Behandlung der im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben;

c)

Überprüfung, ob die Detergenzien und Tenside den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 17 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie, soweit zutreffend, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 entsprechen; und

d)

Bemühung nach besten Kräften, zu überprüfen, ob die vom Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen die Konformität der Produkte mit dieser Verordnung belegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung