+Artikel 13 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
---+Artikel 13 a)
---+Artikel 13 b)
---+Artikel 13 c)

Artikel 13 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Importeure oder Händler gelten als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 8, wenn sie

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 13 a)

ein Detergens oder Tensid unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen,

Artikel 13 b)

ein bereits in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid so verändern, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte oder

Artikel 13 c)

Endnutzern ein Tensid auf dem Markt bereitstellen, bei dem es sich nicht um ein für Endnutzer bestimmtes Tensid handelt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung