+Artikel 14 1

Artikel 14 1

(1)   Wenn Importeure oder Händler ein Detergens oder Tensid verpacken oder umpacken und diese Importeure oder Händler nicht den Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 13 unterliegen, müssen sie je nach Fall und zusätzlich zu ihren Pflichten gemäß Artikel 10 oder 11

a)

dafür sorgen, dass auf der Verpackung die Worte „verpackt von“ oder „umgepackt von“, gefolgt vom Namen des Importeurs oder Händlers, seinem eingetragenen Handelsnamen oder seiner eingetragenen Handelsmarke, seiner Postanschrift, seiner elektronischen Anschrift und seiner Telefonnummer, angegeben sind;

b)

ein Muster des Originals der in Artikel 17 Absatz 3 oder 4 genannten Angaben zehn Jahre lang ab dem Tag, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und

c)

den Verweis auf die eindeutige Produktkennung zehn Jahre lang ab dem Tag, an dem das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid in Verkehr gebracht wurde, für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung