+Artikel 16 Vertraulichkeit des Datenblattes über Inhaltsstoffe
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Artikel 16 Vertraulichkeit des Datenblattes über Inhaltsstoffe

Benannte Stellen und medizinisches Personal behandeln die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich. Sie dürfen diese Angaben nur verwenden,

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 a)

um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten oder,

Artikel 16 b)

wenn sie von einem Mitgliedstaat, der Kommission oder der Europäischen Chemikalienagentur angefordert werden, um anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung