+Artikel 19 1
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Artikel 19 1
(1) Sind Detergenzien und Tenside mit einem digitalen Etikett gemäß Artikel 18 versehen, so gelten für dieses Etikett die folgenden Vorschriften:
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a)
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Alle in Anhang V Teil A und gegebenenfalls Teil B des genannten Anhangs genannten Kennzeichnungsinformationen werden zusammen an einer Stelle und getrennt von anderen Informationen bereitgestellt;
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b)
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die Informationen im digitalen Etikett sind durchsuchbar;
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c)
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die Informationen im digitalen Etikett sind für alle Nutzer in der Union zugänglich;
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d)
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die Informationen im digitalen Etikett sind über den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h genannten Datenträger zugänglich;
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e)
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die Informationen im digitalen Etikett werden so dargestellt, dass ebenfalls den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Rechnung getragen wird und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt werden, um diesen Gruppen den Zugang zu den Informationen zu erleichtern;
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f)
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das digitale Etikett ist über weit verbreitete digitale Technologien zugänglich und mit allen wichtigen Betriebssystemen und Browsern kompatibel;
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g)
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das digitale Etikett bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wird, verfügbar, auch im Fall einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs, der es erstellt hat, in der Union, oder für einen längeren Zeitraum, der in einem anderen Rechtsakt der Union, der die darin enthaltenen Informationen betrifft, vorgeschrieben ist;
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h)
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sind die im digitalen Etikett enthaltenen Angaben in mehr als einer Sprache verfügbar, so ist die Wahl der Sprache nicht von dem geografischen Standort abhängig, von dem aus der Endnutzer darauf zugreift.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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