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Artikel 19 2(2) Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, dürfen keine anderen Nutzungsinformationen als die für die Zwecke der Online-Bereitstellung der im digitalen Etikett enthaltenen Angaben zwingend Notwendigen nachverfolgen, analysieren oder verwenden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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