+Artikel 21 2

Artikel 21 2

(2)   Der digitale Produktpass muss

a)

für ein bestimmtes Modell des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids gelten;

b)

eine Angabe darüber enthalten, dass die Konformität des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids mit dieser Verordnung nachgewiesen wurde;

c)

mindestens die in Anhang VI Teil A festgelegten Daten enthalten;

d)

richtig, vollständig und aktuell sein;

e)

in der Sprache bzw. den Sprachen verfügbar sein, die der Mitgliedstaat, in dem das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird, vorschreibt;

f)

für Verbraucher oder andere Endnutzer, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, die Kommission und andere Wirtschaftsakteure entsprechend den nach Absatz 10 Buchstabe d festgelegten Zugangsrechten zugänglich sein;

g)

für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids verfügbar sein, auch im Fall einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs in der Union, der den digitalen Produktpass erstellt hat;

h)

über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden sein und

i)

die gemäß Absatz 10 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen erfüllen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung