|
+Artikel 21 5 |
Artikel 21 5(5) Wird durch andere Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben, dass Informationen über das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid über einen Datenträger verfügbar sein müssen, so wird ein einziger Datenträger verwendet, um die nach der vorliegenden Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen bereitzustellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|