+Artikel 21 8

Artikel 21 8

(8)   Die Wirtschaftsakteure können zusätzlich zu den in den Absätzen 5 und 6 genannten Daten weitere Informationen über den in Absatz 5 genannten Datenträger zugänglich machen. In solchen Fällen sind diese Daten klar von den Daten zu trennen, die nach der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung