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Artikel 21 8(8) Die Wirtschaftsakteure können zusätzlich zu den in den Absätzen 5 und 6 genannten Daten weitere Informationen über den in Absatz 5 genannten Datenträger zugänglich machen. In solchen Fällen sind diese Daten klar von den Daten zu trennen, die nach der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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