(10) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der grundlegenden technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside. Der Geltungsbeginn eines solchen Durchführungsrechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für den gesamten Durchführungsrechtsakt oder für einzelne Bestimmungen davon oder im Fall einer teilweisen Aufhebung oder Änderung des Durchführungsrechtsakts ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden. Diese technischen Anforderungen umfassen zumindest Folgendes:
|
a)
|
einen oder mehrere zu verwendende Datenträger;
|
|
b)
|
das Layout, in dem der Datenträger darzustellen ist, und seine Position;
|
|
c)
|
die technischen Elemente des digitalen Produktpasses, für die vorgegebene europäische oder internationale Normen heranzuziehen sind;
|
|
d)
|
die Akteure, die Zugang zu den Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Daten;
|
|
e)
|
die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie eingeben oder aktualisieren können und
|
|
f)
|
die genauen Modalitäten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten nach Buchstabe e.
|
Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.