+Artikel 26 1

Artikel 26 1

(1)   Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats können eine Beurteilung eines Detergens oder Tensids vornehmen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen abdeckt. Die Marktüberwachungsbehörden führen diese Beurteilung durch, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung