(6) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle nach Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Detergens oder Tensids, die Herkunft dieses Detergens oder dieses Tensids, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des gegebenen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen sowie die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.