+Artikel 26 9

Artikel 26 9

(9)   Die Marktüberwachungsbehörden stellen sicher, dass hinsichtlich des betreffenden Detergens oder Tensids unverzüglich geeignete vorübergehende beschränkende Maßnahmen, wie die Rücknahme des Detergens oder Tensids vom Markt, getroffen werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung