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Artikel 26 9(9) Die Marktüberwachungsbehörden stellen sicher, dass hinsichtlich des betreffenden Detergens oder Tensids unverzüglich geeignete vorübergehende beschränkende Maßnahmen, wie die Rücknahme des Detergens oder Tensids vom Markt, getroffen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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