|
+Artikel 26 10 |
Artikel 26 10(10) Für die Zwecke der Absätze 4, 6, 7 und 8 dieses Artikels geben die Marktüberwachungsbehörden die Informationen in das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|