+Artikel 26 10

Artikel 26 10

(10)   Für die Zwecke der Absätze 4, 6, 7 und 8 dieses Artikels geben die Marktüberwachungsbehörden die Informationen in das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung