(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Artikel 26 Absatz 1 fest, dass ein Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, obwohl es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das Detergens oder Tensid bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, von den Marktüberwachungsbehörden festgelegten vertretbaren Frist vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.