+Artikel 28 2

Artikel 28 2

(2)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Maßnahmen nach Absatz 1, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betreffenden Detergenzien oder Tenside erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung