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+Artikel 28 3 |
Artikel 28 3(3) Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Maßnahmen nach Absatz 1. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Detergenzien oder Tenside, ihre Herkunft und ihre Lieferkette, die Art des gegebenen Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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