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+Artikel 30 1 |
Artikel 30 1(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II, des Anhangs III mit Ausnahme der Phosphorgrenzwerte und der Anhänge IV bis VII zu erlassen, wenn solche Änderungen notwendig sind, um diese Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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