+Artikel 30 3

Artikel 30 3

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 24 Absatz 1 dahin gehend zu ändern, dass zusätzliche Informationen, die aus den in Anhang VI aufgeführten Angaben entnommen werden, im Register gespeichert werden müssen.

Beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

a)

Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union;

b)

die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen;

c)

die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen für Detergenzien und für für den Endnutzer bestimmte Tenside und

d)

die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden zu vermeiden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung