(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 24 Absatz 1 dahin gehend zu ändern, dass zusätzliche Informationen, die aus den in Anhang VI aufgeführten Angaben entnommen werden, im Register gespeichert werden müssen.
Beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
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a)
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Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union;
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b)
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die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen;
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c)
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die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen für Detergenzien und für für den Endnutzer bestimmte Tenside und
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d)
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die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden zu vermeiden.
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