+Artikel 30 4

Artikel 30 4

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I und, sofern erforderlich, Artikel 4 zu erlassen, um

a)

die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und die entsprechenden Prüfmethoden für Tenside oder in Detergenzien enthaltene Tenside zu ändern;

b)

Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und entsprechende Prüfmethoden für absichtlich zugesetzte organische Stoffe außer Tenside festzulegen oder

c)

in hinreichend begründeten Fällen Ausnahmen festzulegen, die die begrenzte Verwendung bestimmter organischer Stoffe, die nicht den Kriterien für die biologische Abbaubarkeit gemäß Buchstabe b entsprechen, in Detergenzien erlauben.

Bis zum 23. März 2029 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und Prüfmethoden für Folien und Polymere in Folien festgelegt werden.

Bis zum 23. März 2031 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen Kriterien für die biologische Abbaubarkeit und Prüfmethoden für organische Stoffe festgelegt werden, die absichtlich in Detergenzien — außer Tensiden, Folien und Polymeren in Folien — in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung