(6) Bis zum 23. September 2028 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 31 zur Änderung von Anhang II Nummer 7, um eine Methode für die Risikobewertung auf Stamm- und Produktebene unter allen vom Hersteller angegebenen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen festzulegen.
Die in Unterabsatz 1 genannte Methode enthält die Vorschriften für die Identifizierung und Charakterisierung von Mikroorganismen und die Kriterien, anhand derer festgestellt wird, ob das Detergens für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist, einschließlich des Potenzials von Sprühprodukten, die Haut und die Atemwege zu sensibilisieren, und der potenziellen Risiken im Falle der Aufnahme von Detergenzien, die auf Oberflächen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Die in Unterabsatz 1 genannte Methode wird unter Verwendung von Prüfmethoden ohne Tierversuche aufgestellt, lässt andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union unberührt und steht der Verwendung historischer Daten nicht entgegen.