(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um harmonisierte Anforderungen, einschließlich eines harmonisierten Formats, dafür festzulegen, wie das Datenblatt über Inhaltsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 zu übermitteln ist, und um die Einzelheiten dieser Übermittlung und die Bedingungen festzulegen, die eine Aktualisierung des Datenblatts über Inhaltsstoffe erforderlich machen. Bei der Ausarbeitung dieser Anforderungen, Einzelheiten und Bedingungen berücksichtigt die Kommission die Notwendigkeit, einen wirksamen Zugang der benannten Stellen zum Datenblatt über Inhaltsstoffe zu gewährleisten, sowie die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.