+Artikel 30 8

Artikel 30 8

(8)   Werden in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 individuelle risikobasierte Konzentrationsgrenzwerte für allergene Duftstoffe eingeführt oder geändert, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung zur Änderung von Anhang V der vorliegenden Verordnung, um ihn an die Höchstkonzentrationen für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten allergenen Duftstoffe anzupassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung