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+Artikel 30 8 |
Artikel 30 8(8) Werden in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 individuelle risikobasierte Konzentrationsgrenzwerte für allergene Duftstoffe eingeführt oder geändert, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung zur Änderung von Anhang V der vorliegenden Verordnung, um ihn an die Höchstkonzentrationen für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten allergenen Duftstoffe anzupassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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