+Artikel 30 10

Artikel 30 10

(10)   Bis zum 1. Oktober 2028 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die spezifischen Anforderungen an die digitale Kennzeichnung von Detergenzien festgelegt werden. Diese Anforderungen legen mindestens fest, welche Arten von IT-Lösungen die Wirtschaftsakteure verwenden können, sowie die alternativen Mittel zur Bereitstellung der Informationen auf dem digitalen Etikett gemäß Artikel 19.

Beim Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

a)

die Notwendigkeit, dass die digitale Kennzeichnung die Sicherheit der Endnutzer und der Umwelt nicht gefährdet;

b)

Gewährleistung der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union;

c)

die Notwendigkeit, Innovationen zu fördern;

d)

technologische Neutralität in dem Sinne, dass es keine Einschränkungen oder Vorschriften für die Wahl der Technologie oder Ausrüstung gibt, wobei die Kompatibilität und die Vermeidung von Interferenzen im Vordergrund stehen; und

e)

den Grad der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen in der Union sowie der Bereitschaft der drahtlosen und sonstigen technologischen Infrastruktur, die notwendig ist, um den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Detergenzien und Tenside zu ermöglichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung