(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zur Änderung von Anhang V hinsichtlich der Kennzeichnungsinformationen, die die Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 18 Absatz 2 in rein digitaler Form bereitstellen dürfen, zu erlassen, um diesen Anhang an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an den Grad der digitalen Bereitschaft bei den Endnutzern von Detergenzien und Tensiden anzupassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission der Notwendigkeit Rechnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.