+Artikel 34 1

Artikel 34 1

(1)   Bis zum 23. März 2033 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung, wie diese Verordnung ihre Ziele erreicht, einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, und umfasst mindestens die folgenden Elemente:

a)

in Bezug auf Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten: die Eignung der in Anhang II festgelegten Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Produkte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

b)

in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit: eine Bewertung der Durchführbarkeit der Einführung von Kriterien für die biologische Abbaubarkeit für organische Stoffe, die absichtlich in Detergenzien — außer Tensiden, Folien und Polymeren in Folien — in Konzentrationen von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden, auch im Hinblick auf die Prüfung, ob die 10 %-Schwelle nach unten korrigiert werden kann;

c)

in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den schädlichsten Stoffen: eine Bewertung der Notwendigkeit, in diese Verordnung Bestimmungen über das Vorhandensein dieser Stoffe in Detergenzien und Tensiden aufzunehmen, wobei die Wechselwirkung zwischen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu berücksichtigen ist;

d)

in Bezug auf Detergenzien, die biozide Wirkstoffe enthalten, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind: eine Bewertung der Notwendigkeit, strengere Vorschriften einzuführen;

e)

in Bezug auf Detergenzien, die Phosphate und andere Phosphorverbindungen enthalten: die Möglichkeit, den Phosphorgehalt weiter zu begrenzen oder Begrenzungen des Phosphorgehalts anderer Produktkategorien in Anhang III aufzunehmen, um zu prüfen, ob eine schrittweise Einstellung der Verwendung von Phosphor machbar ist, wobei die Auswirkungen auf die Umwelt, die Verfügbarkeit von Alternativen und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution zu berücksichtigen sind;

f)

die Notwendigkeit, zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, die in Flaschen mit Deckel verkauft werden, einzuführen, wenn diese Deckel als Messbecher verwendet werden sollen, wobei sowohl die Durchführbarkeit als auch das Potenzial einer Verbesserung der korrekten und sicheren Verwendung von Detergenzien zu berücksichtigen sind, und

g)

die Notwendigkeit, Durchführbarkeit, technischen Folgen und der Nutzen für die menschliche Gesundheit, das Klima und die Umwelt der Einführung verbindlicher Zielvorgaben für erneuerbare Rohstoffe und den Rezyklatanteil in Detergenzien und Tensiden, wobei die sozioökonomischen Auswirkungen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure in der Union, die nachhaltige Beschaffung und die Nutzung erneuerbarer Rohstoffe, das Klimaschutzpotenzial und das Potenzial für die Verwendung von Lebensmittelabfällen in Detergenzien und Tensiden zu berücksichtigen sind.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird, sofern angebracht, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung