(2) Bis zum 23. März 2028 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit einer weiteren Senkung der bestehenden Grenzwerte für Phosphor und Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln und für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln sowie der Festlegung von Grenzwerten für für den Verbraucher bestimmte Reinigungsmittel für harte Oberflächen, für den Verbraucher bestimmte Handgeschirrspülmittel, für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmte Waschmittel und für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmte Maschinengeschirrspülmittel. Bei dieser Bewertung werden die Auswirkungen auf die Umwelt, die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen mit weniger Phosphor oder ohne Phosphor und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Schlussfolgerungen der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung vor, dem — sofern angebracht — ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung von Anhang III beigefügt werden kann.