+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erfassung von Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten mit Ausgangs- oder Endpunkt im Gebiet der Union, bei denen aufgeschlüsselte Informationen über diese Emissionen auf vertraglicher oder freiwilliger Basis zu kommerziellen Zwecken berechnet und offengelegt werden oder bei denen diese Berechnung und Offenlegung nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 2

Diese Verordnung gilt für

Artikel 1 a)

Verkehrsunternehmen, Veranstalter von Verkehrsdiensten und Betreiber von Verkehrsknotenpunkten;

Artikel 1 b)

Datenmittler;

Artikel 1 c)

Entwickler von Berechnungsinstrumenten;

Artikel 1 d)

Entwickler von Datenbanken Dritter und

Artikel 1 e)

Konformitätsbewertungsstellen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung