(4) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie Änderungen der EN ISO-Norm oder der Bestandteile der Norm nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ermittelt, durch die ein offensichtliches Risiko der Unvereinbarkeit mit den Zielen der vorliegenden Verordnung und anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2021/1119, entsteht und die daher nicht gelten dürfen.