+Artikel 3 6

Artikel 3 6

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von ausführlichen Vorschriften zu erlassen, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte gemeinsame Methodik zu präzisieren und die einheitliche Anwendung der Methodik auf dem Markt in Bezug auf das Vorgehen bei der Bestimmung geeigneter emissionsrelevanter Parameter für die Berechnung von Treibhausgasemissionen vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes sicherzustellen, und gegebenenfalls andere technische Parameter im Zusammenhang mit der Zuordnung von Treibhausgasemissionen oder der Aggregierung von Datenelementen, die in dieser gemeinsamen Methode nicht ausdrücklich erläutert werden, festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung