(1) Die Kommission richtet mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur und erforderlichenfalls mit zusätzlichen und freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten, einschlägigen Interessenträgern und anderen sektoralen Unionsstellen bis zum 2. Juni 2028 eine zentrale Unionsdatenbank ein. Die Kommission ist bestrebt, Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren für Verkehrsenergieträger, die in der Union, in mehreren oder in allen Mitgliedstaaten typischerweise verwendet werden, in die zentrale Unionsdatenbank aufzunehmen.