+Artikel 8 Berechnungsinstrument der EU
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Artikel 8 Berechnungsinstrument der EU

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 8 1

(1)   Bis zum 2. Juni 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um sicherzustellen, dass ein benutzerfreundliches, unentgeltliches und vereinfachtes Berechnungsinstrument der EU, das Berechnungen auf der Grundlage von Primärdaten erleichtert und die Verwendung von Treibhausgasemissionsfaktoren und, soweit verfügbar und relevant, von Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensität gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a bzw. b ermöglicht, den Verkehrsunternehmen öffentlich zugänglich gemacht wird und derart gestaltet ist, dass es insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Verkehrsunternehmen unterstützt. Das Berechnungsinstrument der EU wird regelmäßig aktualisiert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8 2

(2)   Verwenden Verkehrsunternehmen das Berechnungsinstrument der EU für die Erstellung von Ausgabedaten, so ist die Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 1 nicht erforderlich, um die Richtigkeit der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführten Berechnung zu überprüfen.

Artikel 8 3

(3)   Um die breite Anwendung der EN ISO-Norm durch Verkehrsunternehmen, insbesondere KMU, zu fördern, wird dem Berechnungsinstrument der EU ein Handbuch beigefügt, das KMU bei der Durchführung dieser Verordnung unterstützt und in dem klar erläutert wird, wie die Funktionen des Berechnungsinstruments der EU zu nutzen sind. Das Handbuch wird in allen Amtssprachen der Unionsorgane zur Verfügung gestellt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung