+Artikel 9 3

Artikel 9 3

(3)   Die Ausgabedaten umfassen mindestens die Gesamtmasse des CO2-Äquivalents (CO2-Äq) je Verkehrsdienst sowie je nach Art des betreffenden Verkehrsdienstes mindestens eine der folgenden gemeinsamen Messgrößen:

a)

Masse des CO2-Äq je Tonnenkilometer oder gleichwertige Einheit für die Beförderung von Gütern;

b)

Masse des CO2-Äq je Tonne oder gleichwertige Einheit für den Transfer von Gütern durch Verkehrsknoten;

c)

Masse des CO2-Äq je Personenkilometer oder gleichwertige Einheit für die Beförderung von Personen;

d)

Masse des CO2-Äq je Person oder gleichwertige Einheit für den Transfer von Personen durch Verkehrsknoten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung