(3) Die Ausgabedaten umfassen mindestens die Gesamtmasse des CO2-Äquivalents (CO2-Äq) je Verkehrsdienst sowie je nach Art des betreffenden Verkehrsdienstes mindestens eine der folgenden gemeinsamen Messgrößen:
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a)
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Masse des CO2-Äq je Tonnenkilometer oder gleichwertige Einheit für die Beförderung von Gütern;
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b)
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Masse des CO2-Äq je Tonne oder gleichwertige Einheit für den Transfer von Gütern durch Verkehrsknoten;
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c)
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Masse des CO2-Äq je Personenkilometer oder gleichwertige Einheit für die Beförderung von Personen;
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d)
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Masse des CO2-Äq je Person oder gleichwertige Einheit für den Transfer von Personen durch Verkehrsknoten.
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