(1) Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler legen Ausgabedaten nach Möglichkeit vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes oder dem Abschluss eines Verkehrsvertrags in klarer und eindeutiger Form offen. Bei der Offenlegung von Ausgabedaten fügen Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler der diese Offenlegung begleitenden Mitteilung die Erklärung „Treibhausgasemissionen berechnet gemäß der Verordnung (EU) 2026/1030“ in mindestens einer der Amtssprachen der Unionsorgane und, soweit möglich, auch in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verkehrsdienst erbracht wird, bei.