+Artikel 10 2

Artikel 10 2

(2)   Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler können sich dafür entscheiden, die folgenden Informationen sichtbar anzugeben:

a)

ob ihre Daten der Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 1 unterliegen;

b)

ob sie ausschließlich Primärdaten für ihre Berechnungen der Ausgabedaten verwendet haben;

c)

ob sie das in Artikel 8 genannte Berechnungsinstrument der EU verwendet haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung