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Artikel 10 4

(4)   Werden Primärdaten verwendet, so sind Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler berechtigt, diesen Umstand Dritten mitzuteilen, sofern die Verwendung der Primärdaten gemäß der Überprüfung nach den Artikeln 12 und 13 bestätigt wurde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung