+Artikel 10 5

Artikel 10 5

(5)   Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler, die Treibhausgasemissionen berechnen, müssen Belege darüber vorlegen können, wie die Ausgabedaten erstellt wurden. Diese Belege werden im Einklang mit der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik erbracht und

a)

dienen als Grundlage für die gemäß den Artikeln 12 und 13 durchgeführte Überprüfung;

b)

werden auf Ersuchen einer nach Unionsrecht oder nationalem Recht benannten zuständigen Behörde oder im Falle gesonderter rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen einem Dritten zugänglich gemacht;

c)

enthalten, sofern die Überprüfung gemäß den Artikeln 12 und 13 durchgeführt wurde, einen Verweis auf den Konformitätsnachweis gemäß Artikel 13 Absatz 6 und die Kontaktdaten der Konformitätsbewertungsstelle, die den Konformitätsnachweis erstellt hat;

d)

enthalten, sofern die Ausgabedaten unter Verwendung eines externen Berechnungsinstruments gemäß Artikel 9 Absatz 2 erstellt wurden, einen Verweis auf dieses Berechnungsinstrument.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung