+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Entwickler von externen Berechnungsinstrumenten müssen bei einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 die Bewertung der Konformität des externen Berechnungsinstruments mit den Anforderungen der Artikel 3 bis 9 beantragen. Bei einer positiven Bewertung stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Bescheinigung über die Konformität des externen Berechnungsinstruments mit dieser Verordnung aus. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Bei einer negativen Bewertung nennt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung