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+Artikel 11 5 |
Artikel 11 5(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Zertifizierung von externen Berechnungsinstrumenten und die entsprechende Bescheinigung über die Konformität, einschließlich Vorschriften über Einschränkung, Verlängerung, Aussetzung und Widerruf der Zertifizierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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