|
+Artikel 13 1 |
Artikel 13 1(1) Die Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit, Konformität und Genauigkeit der von Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittlern, die Emissionen berechnen, offengelegten Ausgabedaten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|