+Artikel 13 2

Artikel 13 2

(2)   Bei offengelegten Ausgabedaten überprüft die Konformitätsbewertungsstelle die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 bis 9 auf der Grundlage der in Artikel 10 Absatz 5 genannten Belege. Diese Überprüfung erstreckt sich auf

a)

die verwendete Berechnungsmethodik;

b)

die Quellen der für die Berechnung verwendeten Eingabedaten;

c)

die Richtigkeit der durchgeführten Berechnung;

d)

die verwendeten gemeinsamen Messgrößen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung