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+Artikel 13 4 |
Artikel 13 4(4) Werden bei der Überprüfung falsche Berechnungen oder Verstöße gegen die Artikel 3 bis 9 festgestellt, so teilt die Konformitätsbewertungsstelle dies den betroffenen Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittlern unverzüglich mit. Diese Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler korrigieren daraufhin die Berechnungen oder beheben die Verstöße, damit die Überprüfung abgeschlossen werden kann. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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